Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
§60
Bauaufsichtsbehörden
(1 ) Bauaufsichtsbehörden sind:
1. Oberste Bauaufsichtsbehörde: das für die Bauaufsicht
zuständige Ministerium;
2. Obere Bauaufsichtsbehörde: die Bezirksregierungen für
die kreisfreien Städte und Kreise sowie in den Fällen
des § 80, im übrigen die Landräte als untere staatliche
Verwaltungsbehörden;
3. Untere Bauaufsichtsbehörden:
a) die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen
Stäele und die Mittleren kreisangehörigen Städte,
b) die Kreise für die übrigen kreisangehörigen
Gemeinden als Ordnungsbehörden.
(2) Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten
als solche der Gefahrenabwehr § 86 bleibt unberührt.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer
Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen.
Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Beamtinnen
oder Beamte des bautechnischen Verwaltungsdienstes angehören,
die die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts,
der Bautechnik und der Baugestaltung haben.
§61
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der
Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung
sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des §1 Abs. 1 Satz 2 darüber
zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften
und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten
werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich
geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden
bleiben unberührt.
(2) Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung (§ 75) oder
einer Zustimmung nach § 80 können Anforderungen gestellt
werden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die
die bauliche Anlage benutzen, abzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen im
Sinne von §1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung oder Zustimmung
errichtet werden dürfen.
(3) Die Bauaufsichtsbehorden können zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen
heranziehen.
(4) Sind Bauprodukte entgegen § 25 Abs. 4 mit dem Ü-Zeichen
gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung
dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten
oder beseitigen lassen.
(5) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeodnet werden, wenn
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung
(§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 25 Abs.
4) gekennzeichnet sind.
(6) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen
sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke
und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§62
Sachliche Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öfflentlich-rechtlicher
Vorschriften für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung,
die Instandhaltung und den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen im Sinne des §1 Abs. 1 Satz 2 ist
die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts
anderes bestimmt ist
§63
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung
und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des §1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung,
soweit in den §§ 64 bis 67, 79 und 80 nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Genehmigung nach § 4 und § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
auch wenn sie im vereinfachten Verfahren nach §19 Bundes-lmmissionsschutzgesetz
erteilt wird, die Erlaubnis nach §11 des Gerätesicherheitsgesetzes,
die Anlagengenehmigung nach § 8 des Gentechnikgesetzes und
die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Abfallgesetzes schließen
eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach §
80 ein.
(3) Die Vorschriften über gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren
bleiben unbeüuhrt.
§64
Besondere bauliche Anlagen
Einer Baugenehmigung nach § 63 bedürfen nicht die Errichtung,
Änderung, Nutzungsänderung oder Abbruch von
1. - Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich
der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken,
- Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme
von Wasser, Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen,
- Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues,
- Deiche, Dämme und Stützmauern;
dies gilt nicht für Gebäude, Aufbauten und Überbrückungen,
2. oberirdische Anlagen und Einrichtungen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme oder
dem Fernmeldewesen dienen; dies gilt nicht für Anlagen mit
mehr als 50 m3 umbautem Raum oder Fassungsvermogen,ortsfesteBehälterfürGasvonmehrals5m3Fassungsvermögen
sowie Gebäude mit Aufenthaltsräumen,
3. bauliche Anlagen, die ausschließlich der Lagerung von
Sprengstoffen dienen, wenn sie einer Genehmigung, Erlaubnis, Anzeige
oder der staatlichen Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen sowie
4. Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz bedürfen.
§65
Genehmigungsfreie Vorhaben
(1 ) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1
Abs. Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung.
Gebäude
1. Gebäude bis zu 30 m3 umbautem Raum ohne Aufenthaltsräume,
Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich
nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht
für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
3. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,
4. Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden
Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten bis zu 4,0
m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen,
6. Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs
oder der Schülerbeförderung,
7. Schutzhütten für Wanderer,
Bauteile
8. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher
Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen
von notwendigen Fluren als Rettungswege,
Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen
9. Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen,
Installationsschächte und Installationskanäle, die keine
Gebäudetrennwände und - außer in Gebäuden
geringer Höhe - keine Geschosse überbrücken; §
66 Satz 1 Nr. 7 bleibt unberührt.
10. Energieleitungen einschließlich ihrer Masten und Unterstützungen,
11. Behälter und Flachsilos bis zu 50 m3 Fassungsvermögen
und bis zu 3,0 m Höhe außer ortsfesten Behältern
für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten oder
für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und
offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist,
12. Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken
13. Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen
bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,
im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind
oder deren Bebauung genehmigt ist,
14. offene Einfriedungen für landwirtschaftlich (§ 201
des Baugesetzbuches) oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstükke
im Außenbereich,
15. Brücken und Durchlässe bis zu 5,0 m Lichtweite,
16. Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,
Masten, Antennen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen
17. Unterstützungen von Seilbahnen,
18. Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser
von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige Antennenanlagen
bis zu 10,0 m Höhe,
19. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend
aufgestellt werden,
20. Blitzschutzanlagen,
21. Signalhochbauten der Landesvermessung,
22. Fahnenmasten,
23. Flutlichtanlagen bis zu 10,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,
Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze
24. nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen
und Motorräder bis zu insgesamt 100 m2,
25. überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze
bis zu insgesamt 100 m2,
26. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze
bis zu 300 m2 Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
27. unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher
Produkte,
Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
28. bauliche Anlägen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden
Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen,
Pergolen,
29. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung
von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele,
Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen,
30. Wasserbecken bis zu 100 m3 Fassungsvermögen außer
im Außenbereich,
31. Landungsstege
32. Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10,0 m Höhe,
Werbeanlagen, Warenautomaten
33. Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 m2 und
Hinweiszeichen nach § 13 Abs.3 Nr. 3 bis zu einer Größe
von 1 m2,
34. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
insbesondere für Ausverkäufe und Schlußverkäufe
an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer
der Veranstaltung,
35. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend
angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem
Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
36. Warenautomaten, die in räumlicher Verbindung mit einer
offenen Verkaufesttte stehen und deren Anbringungs- oder Aufstellungsort
innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt
Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
37. Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung
von Bauzuständen,
38. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen,
Schutzhallen und Unterkünfte,
39. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz
oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen,
40. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten
und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt
werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
41. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate
auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet
werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen
42. selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis
2,0 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die
Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m2 Fläche
haben,
43. Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis
zu 7,50 m Höhe,
44. Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete
Nebenanlagen,
45. Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale
und Grabsteine auf Friedhöfen,
46. Brunnen,
47. Fahrzeugwaagen,
48. Hochsitze,
49. unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie
nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfaßt sind, wie Teppichstangen,
Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe
bis zu 5 m3.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende
Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb
von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser
Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin
oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme
schriftlich bescheinigt,
2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich,
Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Austausch
von Fenstern, Türen, Umwehrungen sowie durch Außenwandbekleidungen
an Wänden mit nicht mehr als 8,0 m Höhe über Geländeoberflache;
dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift
nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht
3. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung
der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,
4. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen,
wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen;
5. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
6. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen
und Einrichtungen.
(3) Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie
anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner
Baugenehmigung. Dies gilt auch für den Abbruch oder die Beseitigung
von
1. genehmigungsfreien Anlagen nach § 66,
2. Gebäuden bis zu 300 m3 umbauten Raum,
3. ortsfesten Behältern bis zu 300 m3 Fassungsvermögen,
4. luftgetragenen Überdachungen.
5. Mauern und Einfriedungen,
6. Schwimmbecken,
7. Regalen,
8. Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
9. Lager- und Abstellplätzen,
10. Camping- und Wochenendplätzen,
11. Werbeanlagen und Warenautomaten.
(4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung
zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften gestellt werden.
§66
Genehmigungsfreie Anlagen
Die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen bedarf keiner
Genehmigung:
1. Anlagen zur Verteilung von Warme bei Wasserheizungsanlagen
einschließlich der Wärmeerzeuger,
2. Feuerungsanlagen,
3. Wärmepumpen,
4. ortsfeste Behälter für brennbare oder schädliche
Flüssigkeiten bis zu 50 m3 Fassungsvermögen, für
verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis zu 5 m3
Fassungsvermögen,
5. Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen
und ihre Wärmeerzeuger,
6. Abwasseranlagen, soweit sie nicht als Abwasserbehandlungsanlagen
von der Genehmigungspflicht freigestellt sind (§ 65 Abs.
1 Nr. 12),
7. Lüftungsanlagen, raumluftechnische Anlagen und Warmluftheizungen
in Wohnungen oder ähnlichen Nutzungseinheiten mit Einrichtungen
zur Wärmerückgewinnung.
Die Bauherrin oder der Bauherr muß vor der Benutzung der
Anlagen der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen der Unternehmerinnen
oder Unternehmer oder Sachverständiger vorlegen, wonach die
Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
§ 43 Abs. 7 bleibt unberührt.
§67
Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des §
30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder einer Satzung nach § 7
des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bedürfen die
Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer
und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude
und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans oder der
Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
entspricht und örtlichen Bauvorschriften nach § 86 nicht
widerspricht,
2. die Erschließung gesichert ist und
3. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der
Bauvorlagen erklärt, daß das Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll.
Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden,
deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung
nach Satz 1 genehmigungsfrei wäre. Die Rechtmäßigkeit
des Vorhabens wird durch die spätere Feststellung der Nichtigkeit
des Bebauungsplans oder der Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch nicht berührt.
(2) Den bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen ist eine
Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers
beizufügen, daß das Vorhaben den Anforderungen an den
Brandschutz entspricht. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach
Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt
die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist
schriftlich mit, daß kein Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen
werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Mitteilung besteht
nicht.
(3) Die Gemeinde kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 abgeben, weil sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre
nach §14 des Baugesetzbuches zu beschließen oder eine
Zurückstellung nach §15 des Baugesetzbuches zu beantragen,
oder wenn sie aus anderen Gründen die Durchführung eines
Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält. Erklärt
die Gemeinde, daß das Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll, hat sie der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erklärung
die Bauvorlagen zurückzureichen, falls die Bauherrin oder
der Bauherr bei der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat,
daß sie im Falle der Erklärung der Gemeinde nach Absatz
1 Nr. 3 als Bauantrag zu behandeln sind. Die Gemeinde leitet dann
die Bauvorlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die untere
Bauaufsichtsbehörde weiter; § 72 Abs. 1 Satz 3 ist nicht
anzuwenden.
(4) Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und Wohngebäuden
geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen, jedoch nicht bei
deren Nebengebäuden und Nebenanlagen müssen vor Baubeginn
ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen
oder sachverständigen Stelle im Sinne des § 85 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit
und von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen
oder sachverständigen Stelle aufgestellte oder geprüfte
Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz
vorliegen. Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe muß
zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen
oder sachverständigen Stelle geprüft und bescheinigt
werden, daß das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz
entspricht. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Angrenzern
(§ 74 Abs. 1 ) vor Baubeginn mitzuteilen, daß ein genehmigungsfreies
Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 7 durchgeführt werden
soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 3 abgegeben hat.
(5) § 65 Abs. 4, § 68 Abs. 3, § 70 sowie §
75 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend. Bauliche Anlagen im Sinne
der Absätze 1 und 7 dürfen erst benutzt werden, wenn
sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar
sind. Ihre Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bei Fertigstellung müssen Bescheinigungen von staatlich anerkannten
Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorliegen,
wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während
der Bauausführung davon überzeugt haben, daß die
baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 4 genannten Nachweisen
errichtet oder geändert worden sind.
(6) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Bauvorlagen, Nachweise
und Bescheinigungen aufzubewahren.
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Garagen und
überdachte Stellplätze bis zu 1 000 m2 Nutzfläche,
wenn sie einem Wohngebäude im Sinne des Absatzes 1 dienen.
Bei Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1 000
m2 muß vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich
anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stelle
geprüfter Nachweis über die Standsicherheit vorliegen
sowie zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten
Sachverständigen oder sachverständigen Stelle geprüft
und bescheinigt worden sein, daß das Vorhaben den Anforderungen
an den Brandschutz entspricht. Soll in einer geschlossenen Mittelgarage
eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muß
zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen
oder sachverständigen Stelle die Unbedenklichkeit bescheinigt
worden sein. Die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter
Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage
von der oder dem Sachverständigen oder sachverständigen
Stelle zu bestätigen.
§68
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1 ) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird, soweit die Vorhaben
nicht nach den §§ 64 bis 67 genehmigungsfrei sind, durchgeführt
für die Errichtung und Änderung von
1. Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe einschließlich
ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
2. freistehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, auch
mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche,
ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist,
3. eingeschossigen Gebäuden, auch mit Aufenthaltsräumen,
bis 200 m2 Grundfläche, soweit es sich nicht um bauliche
Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung gemäß
§ 54 Abs. 3 Nr 7 bis 9 handelt,
4. Gewächshäusern mit bis zu 4,0 m Firsthöhe,
5. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 1 000 m2
Nutzfläche; Garagen mit einer Nutzfläche über 100
m2 nur, wenn sie im Zusammenhang mit Wohngebäuden im Sinne
der Nr. 1 errichtet werden,
6. überdachten und nicht überdachten Fahrradabstellplätzen
von mehr als 100 m2,
7. Behelfsbauten und untergeordneten Gebäuden (§ 53),
8, Wasserbecken bis zu 100 m3, einschließlich ihrer Überdachungen,
9. Verkaufs- und Ausstellungsständen,
10. Ausstellungsplätzen, Abstellplätzen und Lagerplätzen,
11. Einfriedungen,
12. Aufschüttungen und Abgrabungen. 1
13. Werbeanlagen und Warenautomaten
(2) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden nicht geprüft:
1. die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses
Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes; das gilt
nicht für die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den §§4,6,7,§9Abs.2,§12,§13,§16Abs.1
Satz2,§51 und den örtlichen Bauvorschriften nach §
86 sowie bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und bei Garagen
mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1 000 m2 mit dem
§17,
2. die nach Absatz 5 einzureichenden Nachweise.
(3) Über Abweichungen von den nach Absatz 2 nicht zu prüfenden
Vorschriften entscheidet die Genehmigungsbehörde auf besonderen
Antrag.
(4) Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen
eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers
beizufügen, daß das Vorhaben den Anforderungen an den
Brandschutz entspricht.
(5) Spätestens bei Baubeginn sind einzureichen
a) Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz,
die bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen von einer oder
einem staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen
Stelle nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft
sein müssen, und
b) ein Nachweis über die Standsicherheit, der bei Wohngebäuden
mittlerer Höhe und bei Wohngebäuden geringer Höhe
mit mehr als zwei Wohnungen von einer oder einem staatlich anerkannten
Sachverständigen oder sachverständigen Stelle nach §
85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft sein muß.
Dies gilt nicht für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 4 bis 13 sowie
für Nebengebäude und Nebenanlagen nach Nr. 1. Soll bei
der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche
über 100 m2 bis 1 000 m2 eine natürliche Lüftung
vorgesehen werden, so muß zuvor von einer oder einem staatlich
anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stelle
die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein; die Bescheinigung
ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats
nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen
oder der sachverständigen Stelle zu bestätigen.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb
einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden,
- wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im
Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder einer Satzung
nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch liegt
und mit dem Bauantrag eine Bescheinigung der zuständigen
Behörden vorgelegt wird, daß die Voraussetzungen des
§ 4 vorliegen,
oder
- für das Bauvorhaben ein Vorbescheid (§ 71) erteilt
worden ist, in dem über die Zulässigkeit des Vorhabens
auf dem Grundstück, die Bebaubarkeit des Grundstucks, die
Zugänge auf dem Grundstück sowie über die Abstandflächen
entschieden wurde.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen
bis zu 6 Wochen verlängern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
die notwendige Beteiligung anderer Behörden.
(7) Absatz 6 gilt nicht, wenn eine Befreiung nach § 31 Abs.
2 des Baugesetzbuches oder eine Abweichung nach § 73 erforderlich
ist.
(8) Bauüberwachung (§81) und Bauzustandsbesichtigungen
(§ 82) beschränken sich auf den bei der Genehmigung
geprüften Umfang. Unberührt bleiben § 81 Abs. 2
Nr. 2 und § 43 Abs. 7. Mit der Anzeige der abschließenden
Fertigstellung (§ 82 Abs. 1) sind bei Wohngebäuden mittlerer
Höhe und bei Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr
als zwei Wohnungen Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen
oder sachverständigen Stellen nach § 85 Abs. 2 Satz
1 Nr4 einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen
während der Bauausführung davon überzeugt haben,
daß die baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 5 genannten
Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. Die Bauaufsichtsbehörde
bleibt verpflichtet, bei Bekanntwerden von Verstoßen gegen
öffentlich-rechtliche Vorschriften nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§
61 Abs. 1).
§69
Bauantrag
(1 ) Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung
sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen
Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde
einzureichen. Es kann gestattet werden, daß einzelne Bauvorlagen
nachgereicht werden.
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben.
Die von den Fachplanerinnen oder den Fachplanern nach § 58
Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben
sein. Für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann
die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des
Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert
werden.
(3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrinnen
oder Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der
die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.
§70
Bauvorlageberechtigung
(1 ) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von
Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem
Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist,
durch Unterschrift anerkannt sein (§ 69 Abs. 2 Satz 1). §
58 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für
1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m2
Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53).
(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt"
führen darf,
2. als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung
Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens
zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung
von Gebäuden praktisch tätig war,
3. aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin"
oder "Innenarchitekt" führen darf, durch eine ergänzende
Hochschulprüfung seine Befähigung nachgewiesen hat,
Gebäude gestaltend zu planen, und mindestens zwei Jahre in
der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden
praktisch tätig war,
4. aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung "lnnenarchitektin"
oder "lnnenarchitekt" führen darf, für die
mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten
verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
5. aufgrund des Ingenieurgesetzes als Angehörige oder Angehöriger
der Fachrichtung Architektur (Studiengang Innenarchitektur) die
Berufsbezeichnung "lngenieurin" oder "lngenieur"
führen darf, während eines Zeitraums von zwei Jahren
vor dem 01. Januar 1990 wiederholt Bauvorlagen für die Errichtung
oder Änderung von Gebäuden als Entwurfsverfasser durch
Unterschrift anerkannt hat und Mitglied der Architektenkammer
oder der Ingenieurkammer Bau ist,
6. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen
Verwaltungsdienst besitzt, für seine dienstliche Tätigkeit.
Die in Satz 1 Nr. 2 geforderte Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer
wird nicht von auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieuren
der Fachrichtung Bauingenieurwesen verlangt; dies gilt für
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung,
ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung
haben, nur, solange in dem betreffenden Land eine Ingenieurkammer
nicht besteht.
(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen
dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben,
wenn sie diese unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten
Person nach Absatz 3, die der juristischen Person oder dem Unternehmen
angehören muß, aufstellen. Die bauvorlageberechtigte
Person hat die Bauvorlagen durch Unterschrift anzuerkennen.
§71
Vorbescheid
(1) Vor Einreichung des Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens
ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Der Vorbescheid gilt
zwei Jahre.
(2) § 69, § 72 Abs. 1 bis 4, §§ 73 und 74,
§ 75 Abs. 1 bis 3 und
§ 77 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Betreffen die Fragen nach Absatz 1 die Errichtung oder Änderung
eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid
beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder
einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist,
unterschrieben sein; § 70 gilt entsprechend. Dies gilt nicht
für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die
Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über
die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare
Grundstücksfläche entschieden werden soll.
§72
Behandlung des Bauantrages
(1 ) Die Bauaufsichtsbebörde hat innerhalb einer Woche nach
Eingang des Bauantrages zu prüfen, ob
1. der Bauantrag und die Bauvorlagen den Anforderungen des §
69 und den Vorschriften der aufgrund des § 85 Abs. 3 erlassenen
Rechtsverordnung entsprechen,
2. die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem Einvernehmen,
Benehmen oder von der Erteilung einer weiteren Genehmigung oder
Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist,
3. welche anderen Behörden oder Dienststellen zu beteiligen
sind,
4. und welche Sachverständigen heranzuziehen sind
Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen,
wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel
aufweisen. Unmittelbar nach Abschluß der Prüfung nach
Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die
dazugehörenden Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen
Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.
(2) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen
Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens
einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle,
so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe
verweigert werden. Hat eine andere Behörde oder Dienststelle
eine Stellungnahme nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung
abgegeben, so kann die Bauaufsichtsbehörde ohne die Stellungnahme
entscheiden. Bearbeitungs- und Ausschlußfristen in anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 2 sollen gleichzeitig
eingeholt werden. Förmlicher Erklärungen der Zustimmung,
des Einvernehmens oder Benehmens nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es
nicht, wenn die dort genannten Behörden oder Dienststellen
derselben Körperschaft wie die Bauaufsichtsbehörde angehören
(4) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlage auf die Umgebung verlangt werden, daß
die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück
dargestellt wird.
(5) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach
§ 3 Abs. 3 eingeführt sind, zu prüfen.
(6) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem
Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung),
bedarf es nicht. Typenprüfungen anderer Länder gelten
auch im Land Nordrhein-Westfalen.
(7) Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer
oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen
Stelle im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 4 vor, so wird vermutet,
daß die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt
sind. Im Hinblick auf die Standsicherheit und den Brandschutz
einer baulichen Anlage sind Bescheinigungen über die Prüfung
der entsprechenden Nachweise und Bauvorlagen erforderlich. Die
Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen
verlangen. Die Bauaufsichtsbehörde ist zu einer Überprüfung
des Inhalts der Bescheinigungen nicht verpflichtet.
§73
Abweichungen
(1) Die Genehmigungsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen
Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener
Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des
Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der
nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
sind, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist. Soll von
einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde
nachzuweisen, daß dem Zweck dieser Anforderung auf andere
Weise entsprochen wird.
(2) Ist für bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von §1 Abs. 1 Satz 2, die keiner Baugenehmigung
bedürfen, eine Abweichung erforderlich, so ist sie schriftlich
zu beantragen.
§74
Beteiligung der Angrenzer
(1 ) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten
angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind nach den Absätzen
2 bis 4 zu beteiligen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung
von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, daß
öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange
berührt werden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats
nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.
(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden
Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben
oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt haben.
(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung
über die Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen
entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet
werden.
§75
Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der
Schriftform; sie braucht nicht begründet zu werden. Eine
Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen
ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Baugenehmigung
zuzustellen.
(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin
oder den Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn.
(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter
erteilt. Sie läßt aufgrund anderer Vorschriften bestehende
Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen,
Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen
unberührt.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde von der Erteilung,
Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf
einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheides,
einer Zustimmung, oder einer Abweichung zu unterrichten. Eine
Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.
(5) Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung
nicht begonnen werden.
(6) Vor Baubeginn muß die Grundrißfläche und
die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt
sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen an der Baustelle
von Baubeginn an vorliegen.
(7) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürttiger Vorhaben nach § 64 Abs. 1 mindestens
eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatliche Amt für
Arbeitsschutz und das Staatliche Umweltamt
§76
Teilbaugenehmigung
(1 ) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnite
auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 75 gilt
entsprechend.
(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen
Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt
werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen
ergibt, daß die zusätzlichen Anforderungen wegen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.
§77
Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen,
wenn innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung
mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird.
Das gleiche gilt, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen
worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend
verlängert werden.
§78
Typengenehmigung
(1 ) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften
entsprechen, ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck
nachgewiesen ist und ein öffentliches Interesse vorliegt.
Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche
Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem
bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen
errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige
Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird
eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung bedarf der Schrittform. Sie darf nur
unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur für eine bestimmte
Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten
soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf
Jahren verlängert werden. § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit
der Typengenehmigung zuzustellen.
(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land
Nordrhein-Westfalen.
(4) § 69 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5
sowie § 73 gelten entsprechend.
(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung,
eine Baugenehmigung (§75) oder eine Zustimmung (§ 80)
einzuholen.
(6) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Sachverhalte brauchen
von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden.
Soweit es aufgrund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall
erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen
machen oder genehmigte Typen ausschließen.
§79
Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt
zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten
nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe,
die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern
betreten zu werden sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche
von 75 m2
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde
erteilt, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller
ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche
Niederlassung hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller
ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche
Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich
der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen
werden soll. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder
gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß
Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch
bestimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.
(5)Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte
Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll;
sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren
verlängert werden; § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen,
dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen beizufügen ist. In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, daß Anzeigen nach Absatz 7 nicht erforderlich
sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten ist.
(6) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel ihrer oder seiner Hauptwohnung oder ihrer oder
seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines
Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen,
die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde
hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie,
wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit
verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur
in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde
des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt
ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen,
wenn dies aus Gründen der Standsicherheit oder Betriebssicherheit
erforderlich ist. Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie
Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen
aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme
zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen.
(8) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung
oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach
den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren
erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder
Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder
weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird
die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am
Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen.
Die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde
ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen
und ihr zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer
Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(9) Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern
betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben
werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen
durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen.
(10) § 69, § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 81 Abs. 1,
3 und 4 gelten entsprechend.
(11 ) Absätze 2 bis 10 finden auf Fliegende Bauten, die der
Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.
§80
Öffentliche Bauherren
(1 ) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen bedürfen
keiner Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung,
wenn
1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten
und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes,
eines Landes oder eines Landschaftsverbandes übertragen hat
und
2. die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem
Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes, die
oder der über die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen
Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung verfügt,
und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt
ist.
Solche Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung
der oberen Bauaufsichtsbehörde, wenn sie nach § 63 Abs.
1 genehmigungsbedürftig wären (Zustimmungsverfahren).
§§ 68 Abs. 2 Satz 1, 69 Abs. 1 und 2 und 71 bis 77 gelten
entsprechend. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören.
(2) Über Abweichungen entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde
im Zustimmungsverfahren.
(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die
unmittelbar der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von
den Absätzen 1 und 2 der oberen Bauaufsichtsbehörde
in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken
die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
(4) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung,
daß Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen sowie
anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des §1 Abs. 1
Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
§81
Bauüberwachung
(1 ) Die Bauaufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße
Ausführung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
(§ 63 Abs. 1), soweit erforderlich, zu überwachen. Die
Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken.
(2) Die Bauüberwachung erstreckt sich insbesondere
1. auf die Prüfung, ob den genehmigten Bauvorlagen entsprechend
gebaut wird,
2. auf die Einhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung
von Bauprodukten mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen
und über die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
oder Zustimmung im Einzelfall für Bauarten sowie auf die
Einhaltung der für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen
Nebenbestimmungen,
3. auf die ordnungsgemäße Erledigung der Pflichten
der am Bau Beteiligten.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß Beginn
und Ende bestimmter Bauarbeiten durch die Bauherrin oder den Bauherrn
angezeigt werden. Sie kann, wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse
erfordern, verlangen, daß die Einhaltung der Grundrißflächen
und Höhenlagen der baulichen Anlagen durch einen amtlichen
Nachweis geführt wird. Die Bauaufsichtsbehörde und die
von ihr Beauftragten können, soweit erforderlich, Proben
von Bauprodukten und, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen
entnehmen und prüfen lassen.
(4) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit
Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über
die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher
und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
§82
Bauzustandsbesichtigung
(1 ) Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende
Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen (§ 63 Abs. 1) sind der Bauaufsichtsbehörde
von der Bauherrin oder dem Bauherrn jeweils eine Woche vorher
anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung
des Bauzustandes zu ermöglichen. Die Bauaufsichtsbehörde
kann darüber hinaus verlangen, daß ihr oder von ihr
beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten von
der Bauherrin oder dem Bauherrn angezeigt werden.
(2) Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine,
Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung
des Rohbaues sind die Bauteile, die für die Standsicherheit
und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand-
und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, daß
Maße und Ausführungsart geprüft werden können.
Die abschließende Fertigstellung umfaßt die Fertigstellung
auch der Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen.
(3) Die Bauzustandsbesichtigung ist durchzuführen, soweit
nicht im Einzelfall darauf verzichtet werden kann; der Umfang
der Besichtigung bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde
überlassen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die
Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen
die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.
Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der
Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst einen Tag nach
dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung
des Rohbaues begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde
nicht einem früheren Beginn zugestimmt hat.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bei
Bauausführungen die Arbeiten erst fortgesetzt oder die Anlagen
erst benutzt werden, wenn sie von ihr oder einer oder einem beauftragten
Sachverständigen geprüft worden sind.
(6) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des Absatzes 1 dürfen erst benutzt werden, wenn sie
ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind,
frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach
Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde
soll auf Antrag gestatten, daß die Anlage oder Einrichtung
ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.
§83
Baulast und Baulastenverzeichnis
(1 ) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein
Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen über
nehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften
ergeben (Baulast). Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht,
so ist auch die Erklärung der oder des Erbbauberechtigten
erforderlich. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter
mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken
auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die
Unterschrift muß öffentlich beglaubigt oder vor der
Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
(3) Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis
zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Auf
Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
ist der Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches
Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde
geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen,
Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen
werden.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.
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